Seitenbereiche
Boot_am_Steg_Hafen_Mildstedt_Steuerberatung_Kaufmann
Inhalt

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte

Niedriger Pauschsteuersatz

Landwirtinnen und Landwirte können für Aushilfskräfte in ihren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Voraussetzung ist, dass die Aushilfskräfte ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und nicht etwa auch im Privathaushalt usw. tätig sind.

Aushilfskräfte

Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei den Arbeitnehmern um Aushilfskräfte handelt. Als solche zählen keine Personen, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt (§ 40a Abs. 3 Satz 3 EStG). Des Weiteren muss es sich um sogenannte Aushilfsarbeiten handeln, also um solche Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen. Dabei ist eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten unschädlich, wenn die Dauer dieser Arbeiten 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG). Darüber hinaus darf der Stundenlohn durchschnittlich nicht mehr als € 12,00 betragen.

Solizuschlag, Kirchensteuer

Neben der Pauschalsteuer fällt der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer an. Bei entsprechender Religionszugehörigkeit ist eine pauschale Kirchensteuer zu erheben.

Buchung, Abwicklung

Die Landwirtin/der Landwirt muss zur Pauschalierung der Lohnsteuer für die Aushilfskräfte ein eigenes Lohnkonto führen. Dieses muss mindestens enthalten: Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns sowie Art der Beschäftigung (z. B. Erntehelfer). Bei mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten ist die Dauer der begünstigten Saisonarbeit herauszustellen.

Stand: 29. November 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.