Tarifglättung gegen EU-Recht
Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft schwankt und ist naturgemäß von Witterungsverhältnissen beeinflusst. So gibt es mal einen höheren, mal einen niedrigeren Gewinn. Der Steuergesetzgeber wollte Land- und Forstwirten bereits 2016 mit entsprechenden steuerlichen Vorschriften zur Tarifglättung entgegenkommen (vgl. Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20.12.2016 (MilchSonMaßGEG)). Sinn und Zweck dieser Überlegung war, Land- und Forstwirten eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung für aufeinanderfolgende gute und schlechte Wirtschaftsjahre zu gewährleisten. Doch die EU-Kommission wertete die Regelung als unzulässige staatliche Beihilfe für Land- und Forstwirte.
Neue Tarifermäßigungsregelung
Im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) ist nun eine neue Tarifermäßigungsregelung enthalten, welche mit der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Europäischen Kommission abgestimmt wurde (neuer § 32c EStG-E in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss BT-Drucks. 19/14873).
Betrachtungszeitraum
Dem neuen Ermäßigungsmodell liegt ein dreijähriger Betrachtungszeitraum zugrunde. Innerhalb dieses Zeitraums muss die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende tarifliche Einkommensteuer höher sein als eine gesondert zu ermittelnde fiktive tarifliche Einkommensteuer auf diese Einkünfte. Ist die tatsächliche Steuer höher als die fiktive tarifliche Vergleichssteuer, kann für den letzten Veranlagungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer relationsgerecht gemindert werden.
Fiktive Vergleichssteuer
Die fiktive Vergleichssteuer soll wie folgt ermittelt werden (§ 32c Abs. 2 EStG-E): Es ist für jedes der drei Betrachtungsjahre die tarifliche Einkommensteuer gesondert zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung eines gleichbleibenden Durchschnittsgewinns ergäbe. Hierzu müssen die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft summiert und gleichmäßig auf die drei Veranlagungszeiträume verteilt werden. Die Summe der für jeden Veranlagungszeitraum tariflich ermittelten Einkommensteuer ist die fiktiv ermittelte Vergleichssteuer. Ist diese nun niedriger als die reguläre Steuer, wird die reguläre Steuer durch eine Tarifermäßigung angeglichen.
Stand: 02. Dezember 2019
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