Option zur Umsatzsteuerpflicht
Landwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, konnten bei der Vermietung und Verpachtung bislang auch im Fall der Vermietung und Verpachtung an einen pauschalierenden Landwirt auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichten. Der Vorteil für den Landwirt lag in der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auf alle Aufwendungen in Verbindung mit umsatzsteuerpflichtig vermieteten Objekten.
BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) wendete sich mit Urteil vom 1.3.2018 (V R 35/17, BStBl 2020 I S 749) gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung und verneinte ausdrücklich die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert. Im Streitfall wurde für die Umsatzsteuerpflicht optiert, um den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das verpachtete Gebäude zu erhalten. Die Finanzverwaltung änderte daraufhin den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 9.2 entsprechend ab (BMF-Schreiben vom 6.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1202). Die Änderungen gelten rückwirkend ab 1.1.2020.
Praxisfolgen für Landwirte
Pachtverträge von bzw. an Landwirte mit Durchschnittsatzbesteuerung müssen ab 1.1.2020 als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Sofern der Landwirt als Mieter bereits Vorsteuern geltend gemacht hat, sind diese ab 1.1.2020 zu Unrecht abgezogen worden und müssen zurückgezahlt werden. Bis 2019 kann die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden. Hat der Landwirt als Vermieter innerhalb der letzten zehn Jahre Vorsteuern in Verbindung mit einer Gebäudeerrichtung geltend gemacht, muss ab 2020 eine Vorsteuerberichtigung innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums erfolgen (vgl. im Einzelnen § 15a Umsatzsteuergesetz/UStG). Sofern die Gebäudeerrichtung vor 2010 erfolgte, muss keine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden.
Stand: 07. Juni 2021
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