Seitenbereiche
Boot_am_Steg_Hafen_Mildstedt_Steuerberatung_Kaufmann
Inhalt

Durchschnittssatzbesteuerung der Landwirte

Durchschnittssatzbesteuerung

Landwirte können für mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (mit Ausnahme von Getränken oder alkoholischen Flüssigkeiten z. B. aus einer Obstbrennerei) eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen wählen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Durchschnittssteuersatz beträgt 10,7 % für alle Umsätze.

Neue Umsatzgrenze

Bislang konnten alle Landwirtschaftsbetriebe von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Dieser Umstand wurde seit Längerem von der EU-Kommission kritisiert. Die EU hatte die Vereinbarkeit der Regelungen mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts angezweifelt und beim Europäischen Gerichtshof/EuGH Klage erhoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 reagierte der Gesetzgeber auf das anhängige EuGH-Verfahren und führte eine Umsatzgrenze von € 600.000,00 ein. Landwirtschaftsbetriebe, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 600.000,00 betragen hat, können von der Durchschnittssatzbesteuerung künftig also nicht mehr Gebrauch machen.

Anwendung

Die Neuregelung gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.