Seitenbereiche
Boot_am_Steg_Hafen_Mildstedt_Steuerberatung_Kaufmann
Inhalt

Steueroptimale Bewertung des Vorratsvermögens

Vorratsvermögen

Gastronomen und Hoteliers müssen ihre Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens zum Bilanzstichtag im Regelfall handels- als auch steuerbilanzrechtlich bewerten. Unter Vorräte fallen u. a. vorrätige Lebensmittel, Getränke, der Heizöltank, Reinigungsmittel usw. Grundsätzlich ist jeder Vorratsgegenstand einzeln zu bewerten. Es gibt jedoch diverse Bewertungsvereinfachungsverfahren.

LIFO-Verfahren

Ein solches Verfahren ist das LIFO-Verbrauchsfolgeverfahren. LIFO steht für „Last In, First Out“ und heißt übersetzt, dass die zuletzt eingegangenen Wirtschaftsgüter als zuerst verbraucht oder veräußert behandelt werden. Das LIFO-Verfahren ist vorteilhaft bei steigenden Preisen. Es führt zu einer niedrigeren Bewertung des Vorratsbestandes und damit zu einer höheren Bewertung des den Bilanzgewinn mindernden Verbrauchs. Der Gastwirt/Hotelier kann durch Anwendung dieses Verfahrens stille Reserven bilden, welche bis zur Abnahme des mengenmäßigen Bestandes erhalten bleiben.

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat 2015 ein neues Schreiben herausgegeben (vom 12.5.2015, IV C 6-S 2174/07/10001:002). Hierin betont das BMF in Tz. 5, dass die LIFO-Methode „nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen“ muss. Das BMF lässt das LIFO-Verfahren auch „unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht)“ zu. Für leicht verderbliche Ware (frische Lebensmittel) lässt das BMF die LIFO-Methode aber nur dann zu, wenn die Vorräte „dauerhaft haltbar“ sind oder „sie dies durch Be- und Verarbeitung“ werden. Als dauerhaft sieht das BMF eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr an.

Fazit

Gastwirte und Hoteliers können für die Bewertung des Vorratsvermögens – außer für Lebensmittel – die allgemein steuerlich vorteilhafte LIFO-Methode wählen. Die erstmalige Inanspruchnahme des LIFO-Verfahrens kann der Gastwirt/Hotelier frei wählen. Ein Wechsel in ein anderes Verfahren ist danach aber nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig.

Stand: 28. September 2015

Bild: weyo - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.