Seitenbereiche
Boot_am_Steg_Hafen_Mildstedt_Steuerberatung_Kaufmann
Inhalt

Bettensteuer erneut abgewehrt

Erfolgreiche Normenkontrollanträge

Bettensteuer

Geldnot in den öffentlichen Kassen zwingt immer mehr Städte und Gemeinden, so genannte Bettensteuern, auch „Beherbergungssteuer“, „Übernachtungssteuer“ oder „Kultur- und Tourismusförderabgaben“ genannt, zu erheben. Doch immer mehr Hoteliers weigern sich die neuen Abgaben zu zahlen und bekommen mehr und mehr Recht vor den Verwaltungsgerichten.

Erfolgreiche Klageverfahren

So hat jüngst der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in zwei Normenkontrollanträgen Ende Januar die Satzungen der Hansestadt Lüneburg und der Gemeinde Schulenberg im Oberharz für unwirksam erklärt. Beide Gemeinden hatten Bettensteuern erhoben. Im Dezember 2014 scheiterte die Stadt Goslar mit ihrer „Tourismusförderabgabe“.

Zweistufige Steuersatz-Staffelung

Bettensteuern werden vielfach nach der Hotelklassifizierung erhoben. Bei der Satzung der Stadt Lüneburg mussten z.B. Hoteliers von Viersternehotels mehr zahlen als die Hotels ohne Klassifizierung. Dies verstößt nach Auffassung des OVG gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach dem Grundgesetz. Die Steuersatz-Staffelung würde „mangels ausreichender Differenzierung keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand“ darstellen. Auch müsse die steuererhebende Stadt bzw. Gemeinde darlegen, dass sich aus dem Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung“ tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand herleiten lassen. Das war im Streitfall von der Hansestadt Lüneburg nicht erfolgt.

Fazit

Hoteliers, die sich mit einer gestaffelten Bettensteuer konfrontiert sehen, können auf dieses Urteil verweisen. Dem anderen Entscheidungsfall lag der Sonderfall zugrunde, dass die Gemeinde Schulenberg mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgelöst worden ist. Die rechtsnachfolgende Gemeinde durfte die Steuer nicht rückwirkend erheben. In diesem Fall dürfte also das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Satzung dieser Gemeinde sah für die Bettensteuer keine Staffelung vor. Als Bemessungsgrundlage wurde ein prozentualer Anteil (5 %) vom Übernachtungsentgelt herangezogen.

Stand: 27. März 2015

Bild: Christian Schwier - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.