Kleinbetragsrechnungen
Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer) gelten als Kleinbetragsrechnungen (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Solche Rechnungen müssen keine Empfängerangaben enthalten. Es müssen lediglich der leistende Unternehmer (Hotelbetrieb oder Gastwirt), das Ausstellungsdatum, eine Leistungsbeschreibung und das Entgelt sowie der Umsatzsteuersatz auf der Rechnung angeführt sein.
Arbeitnehmer als Rechnungsadressat
Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens werden vielfach nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Die Finanzverwaltung versagte bislang im Regelfall einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber, wenn die Hotelrechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt worden ist.
Keine Empfängerangaben bis € 250,00
Dem Vorsteuerabzugsverbot kann mit dem Argument entgegengetreten werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt, dass der Hotelier oder Gastronom an Arbeitnehmer eines Unternehmens ausgestellte Rechnungen nicht berichtigen muss. In Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der Finanzverwaltung findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass Kleinbetragsrechnungen nur berichtigt werden müssen, wenn „diese Vorschrift die in Rede stehenden Angaben erfordert“. Im Umkehrschluss heißt das, dass Kleinbetragsrechnungen nicht berichtigt werden müssen, da sie keine Empfängerangaben enthalten müssen.
Rechnungen über € 250,00
Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von in Summe mehr als € 250,00 müssen allerdings richtig adressiert sein. Wurden solche Rechnungen auf den Namen eines Arbeitnehmers ausgestellt, ist zwecks Vorsteuerabzug des Arbeitgebers eine Korrektur notwendig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem Urteil aus 2012 entschieden, dass „auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnungen“ den Nachweiserfordernissen des Vorsteuerabzugs nicht genügen (BFH vom 18.4.2012, X R 57/09).
Stand: 29. September 2021
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