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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen 2026

Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. 

Mindestbeträge für 2026

Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Edler von Rabenstein - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Ihre Steuerberater in Husum, Mildstedt und Kiel und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Schwerpunkte liegen in der Beratung von landwirtschaftlichen BetriebenÄrzten, Gewerbetreibenden, Gastronomen sowie Privatpersonen.

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