Sachspenden
Grundsätzlich sind Sachspenden als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz UStG) der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn der gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Unentgeltliche Wertabgaben werden insoweit den Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Sachspenden sind die fiktiven Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Spende. Die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind – wie vielfach angenommen – nicht als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen (vgl. Abschnitt 10.6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE).
Besonderheiten bei Lebensmittelspenden
Spenden Gastronominnen und Gastronomen Lebensmittel an Tafeln bzw. für gemeinnützige Zwecke, muss dafür keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum für die Lebensmittel fast erreicht ist. Eine Umsatzbesteuerung kann hier entfallen, da der Wert der gespendeten Lebensmittel mit null Euro angenommen werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 18.3.2021 - III C 2 - S 7109/19/10002 :001 BStBl 2021 I S. 384, Abschnitt 10.6 Abs. 1a UStAE).
Stand: 24. September 2025
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